Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie Links zu unseren AGB sowie den SLA als PDF-Dokumet:

 

Geschäftsbedungungen der BitPoint AG

§1  Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen sind Verträge zwischen der Firma BitPoint AG im folgenden „BitPoint“ genannt, und ihren Vertragspartnern, im folgen- den „Kunden“ genannt, für Lieferung von Geräten, Programmen, Daten und sonstgen Waren, sowie für die Erbringung von Dienstleistungen, im folgenden „Produkte“ genannt. Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen zustande. Der Kunde erkennt diese Bedingungen bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an, auch wenn sie seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sind für BitPoint unverbindlich, auch wenn BitPoint diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§2  Angebote und Bestellungen

Angebote, Bestellungen, Liefermöglichkeiten und -fristen sind freibleibend. Richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Falle vorbehalten.

§3  Lieferungen, Lieferfristen und Abnahme

3.1  Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
3.2  Die vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von BitPoint nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshinder- nis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich BitPoint zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen Maßnahmen, Aus- fall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie höherer Gewalt.
3.3  Gerät BitPoint mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Maßgabe der unter §7 getroffenen Regelungen. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn BitPoint eine ihr vom Kunde gesetzte, angemessene Nach- frist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muß.
3.4  Werkverträge:
Der Besteller wird, sobald BitPoint die Fertigstellung der Leistung erklärt hat und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich zur Feststellung der übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung die vertraglich vorgesehene Abnahme durchführen. In Zusammenhang mit EDV-Planung und Softwareerstellung sind hierfür die vom Besteller zu liefernden Testdaten zu verwenden. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich in einem Abnahmezertifikat zu erklären, wobei etwaige kleinere Mängel in einer separaten Mängelliste auf zuführen und kurzfristig von uns zu beseitigen sind. Sollte der Besteller das Produkt ganz oder teilweise einer kommerziellen Nutzung zuführen oder sollte eine Abnahme vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von dreißig Tagen ab dem vereinbarten Abnahmetermin erfolgen, so wird der Besteller unverzüglich das Abnahmezertifikat ausstellen.

$4 Urheber- und sonstige Schutzrechte, Export, Eigentumsvorbehalt

4.1  Allgemein:
Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte kann BitPoint nicht haftbar gemacht werden. Sämtliche gelieferten materiellen und immateriellen Produkte sind zur ausschließlichen Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Ein etwaiger Export bedarf der schriftlichen Zustimmung durch BitPoint. Insbesondere sind die jeweils gültigen Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
4.2  Nutzungsverträge:
Das Eigentum und / oder sämtliche Rechte an Computersoftware und den gelieferten Kommunikationseinrichtung bleibt bei BitPoint bzw. unseren Lieferanten. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Handelt es sich bei den gelieferten Produkten um Artikel, bei denen sich die Urheberrechte ganz oder teilweise im Besitz Dritter befinden, so werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Kunden anerkannt.
4.3  Kaufverträge:
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber BitPoint insgesamt Eigentum von BitPoint. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder veräußert, vermietet, verliehen, verpfändet oder verändert werden. Solange die vollständige Erfüllung der Ansprüche nicht erfolgt ist, kann BitPoint im Falle des Verzugs jederzeit sowohl eine Besichtigung als auch eine Herausgabe der gelieferten Produkte verlangen. Werden die gelieferten Produkte Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht, so ist der Dritte in jedem Fall auf den Eigentumsvorbehalt von BitPoint hinzuweisen. Sollten sich die gelieferten Produkte nicht mehr in Besitz des Empfängers befinden, so tritt dieser alle Forderungen aufgrund dieser Produkte an BitPoint ab. Eine etwaige Herausgabe der gelieferten Produkte an Dritte oder Beschlagnahme hat der Empfänger BitPoint unverzüglich anzuzeigen.
4.4  Internetdomains:
Persönlichen Daten des Kunden werden zu Verwaltungszwecken bei der BitPoint AG und bei Internetregistrierungsstellen elektronisch gespeichert. BitPoint hat das Recht den Registrar selbst zu wählen.

§5 Versand:

Der Versand erfolgt in der Regel ab Sitz oder Lager von BitPoint. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf die Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Ware das Lager von BitPoint verläßt. Die Festlegung der Versandform, des Versandunternehmens und des Versicherungswertes der Sendung behält sich BitPoint vor. Der Kunde erkennt dies mit der Auftragserteilung an. Besondere, vom Kunden gewünschte Versendungsformen, -arten und Versicherungswerte sind BitPoint im voraus, spätestens jedoch mit der Bestellung in schriftlicher Form anzuzeigen. Die Kosten des Versandes gehen auf jeden Fall zu Lasten des Kunden.

§6 Preise, Zahlung und Fälligkeit, Kaution

6.1 Die jeweiligen Preise verstehen sich - falls nicht schriftlich anders vereinbart - inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Sitz bzw. Lager von BitPoint. Sie sind mit der Auslieferung der Ware sofort ohne Abzug fällig, sofern nicht auf der Rechnung an- dere Bedingungen vereinbart wurden. Skonto und sonstige Rechnungsabzüge sind unzuverlässig. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nie zum Abzug etwaiger Beträge. Der Auftraggeber bzw. Empfänger gerät mit Ablauf der
Zahlungsfrist automatisch in Verzug, auch wenn der Zahlungsausgleich nicht angemahnt wird. Bei überschreitung des Zahlungsziels berechnet BitPoint Verzugszinsen in Höhe von 1% vom Rechnungsbetrag pro Monat.
6.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden aufgrund der zum Tage der Auslieferung gültigen Preislisten berechnet. Leistungen, die nach Aufwand zu vergüten sind, werden zu den vereinbarten Stunden- oder Tageshonoraren nach unserer Wahl in vierteljährlichen oder monatlichen Raten abgerechnet. Nebenkosten und sonstige anläßlich der Durchführung des Vertrages aufgewandte Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet. Wechsel werden nicht angenommen.
6.3 Gegen Ansprüche der BitPoint kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
6.4 BitPoint behält sich vor, für die überlassung von Gegenständen vom Kunden eine Kaution in Höhe der dreifachen monatlichen Gebühr zu verlangen.

§7 Garantie und Haftung

7.1 Für den Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung, haftet BitPoint nur, wenn ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder wenn ein Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften wird nur für solche Schäden gehaftet, die von der Zusicherung umfaßt sind.
7.2 Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von BitPoint auf Austausch, einen einmaligen Reparaturversuch oder Vergütung des Kaufpreises des mangelhaften Produktes oder Teilproduktes. Für die Beseitigung des Mangels ist BitPoint eine angemessene Frist zu setzen. Nach einer Reklamation sind die gelieferten Produkte in jedem Fall BitPoint zugänglich zu machen bzw. auf Verlangen von BitPoint zur überprüfung bzw. Beseitigung des angezeigten Mangels an BitPoint zurückzuliefern. Für sämtliche Mängel oder Beschädigung sowie Folgeschäden, die auf unsachgemäße Handhabung oder Bedienung zurückzuführen sind, können keine Gewährleis- tungsansprüche geltend gemacht werden. Insgesamt beschränkt sich die Gewährleistung bzw. Haftung ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit und die zugessicherten Eigenschaften der gelieferten Produkte. Für Beratung, soweit kein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
7.3 Für folgende Punkte wird keine Gewährleistung übernommen:
Hierzu zählen der Ausfall des System durch höhere Gewalt.
Alle Störungen und Beinträchtigungen des Systems, die durch Dritte verursacht werden. Für die Datensicherheit bei übertragungen über das Internet gibt BitPoint keine Gewährleistung.
Der Anwender ist für seine Telefonanschlüssse und andere notwendige Ausrüstung zum Anschluß an die Systeme der BitPoint selbst verantwortlich.
7.4 Bei durch die BitPoint vertrieber Soft- und Hardware gelten die Gewährleistungsbeingungen und –fristen der jeweiligen Hersteller. Schadensersatzansprüche aus Mängeln an Waren gegenüber der BitPoint entstehen zu keiner Zeit.

§8 Demontage und Rücktransport überlassener Gegenstände bei Vertragsende

Die Demontage und der Rücktransport der Einrichtungen nach dem regulären oder vorzeitigem von BitPoint nicht zu vertretenden Ende des Vertrages erfolgen durch BitPoint oder deren Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Kunden und werden nach Arbeitslohn, Fahrtkosten und Materialverbrauch abgerechnet.

§9 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rücktritt

9.1 Der Ablösebetrag beträgt 12 % der durchschnittlichen Nutzungsgebühr
(bestehend aus der Grundgebühr und dem Aufpreis) der letzten 6 Monate, gerechnet ab dem Tag der Aufhebung, multipliziert mit der Anzahl der verbleibenden Monate und wird sofort fällig.
9.2 Erhebliche oder andauernde Vertragsverletzungen des Kunde berechtigen BitPoint zur vorzeitigen einseitigen Vertragsaufhebung. In diesem Fall entsteht BitPoint ein Anspruch auf einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz, der sich gemäß § 9.1 berechnet.
9.3 Kaufverträge: Eine vorzeitige Vertragsbeendigung im Sinne von § 9.2 berechtigt den Kunden nicht gleichzeitig zu einer Aufhebung und Rückabwicklung etwaiger im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag geschlossener Kaufverträge.


§10 Nebenabreden und Teilwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. änderungen und Ergänzungen werden nur durch schriftliche Bestätigung von BitPoint wirksam.
10.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung durch BitPoint auf einen Dritten übertragen.
10.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
10.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
10.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie alle daraus entstehenden und es eine Wirksamkeit betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der BitPoint AG.

§11 Verfügbarkeit

BitPoint verpflichtet sich eine Verfügbarkeit der eigenen Einrichtungen zu gewährleisten, die über einen Zeitraum von 95% eines Jahres (360 Tage) geht. Ausfallzeiten, die unter §7 fallen, zählen nicht zur Verfügbarkeit.

Stand 01.07.2007